Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und – SAUER PRODUCT GmbH und Partner die im Auftrag von Sauer Product handeln unabhängig ihrer globalen Standorte – nachstehend „Besteller“ genannt – richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Ergänzt werden diese durch die jeweils gültige Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung.

1.2.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nur an, wenn der Besteller ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis Entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung Vorbehaltlos annimmt oder diese zahlt.

1.3.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

2. Liefervertrag, Lieferabrufe, Leistungsänderungen

2.1.
Lieferverträge (Bestellungen und Annahme), Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform.

2.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb von einer Woche anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.3.
Sofern zwischen Mustern und Zeichnungen oder in den Angaben des Bestellers Abweichungen vorhanden sind, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und vor Produktionsaufnahme eine Klärung herbei zu führen.

2.4.
Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen – sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

2.5.
Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.6.
Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

3. Zahlung

3.1.
Die Zahlung erfolgt 60 Tage nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Maßgebend für die Zahlung sind die beim Besteller ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Feststellung zugrundeliegenden Einheiten.

3.2.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Termin.

3.3.
Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.4.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

3.5.
Kleinst- und Mindermengenzuschläge werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht gezahlt.

3.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur bei einem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhenden Gegenanspruch berechtigt.

3.7.
Der Lieferant kann seine Forderung gegen den Besteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 354a HGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

4. Liefertermine

4.1.
Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Die in den Lieferabrufen genannten Termin sind Eintrefftermine, unabhängig von den vereinbarten Incoterms. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Verwendungsstelle. Ist nicht „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

4.2.
Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er dem Besteller dieses unverzüglich unter Angeben der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3.
Die jeweils vorgegebenen Mengen sind in jedem Fall, unabhängig von gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und landesspezifischen Einschränkungen einzuhalten. Sind zur Einhaltung dieser Forderung Sicherheitsbestände notwendig, werden diese in Art und Umfang vom Lieferanten eigenverantwortlich festgelegt. Vorablieferungen aufgrund von Betriebsurlaub / Betriebsferien des Lieferanten sind hinsichtlich Liefertermin und Liefermenge mit dem Besteller abzustimmen.

4.4.
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.5.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Leistung oder Lieferung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Besteller geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.

4.6.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem Besteller zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.7.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Besteller für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während eines solchen Ereignisses sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

5. Preise, Verpackung, Versand

5.1.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. In ihnen enthalten sind die Kosten der Verpackung, Fracht und Transport bis zu der vom Besteller angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.2.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Zur Kennzeichnung wird die VDA Schriftenreihe 2 / VDA Normung 4903 zu Grunde gelegt.

5.3.
Paletten und Container werden im Austauschverfahren zurückgegeben, sofern diese im Eigentum des Lieferanten stehen.

5.4.
Der Besteller behält sich vor, den Spediteur oder Frachtführer für den Lieferanten verpflichtend zu benennen.

6. Mängelanzeige

6.1.
Eine Wareneingangskontrolle findet beim Besteller nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Der Besteller behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt der Besteller, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.2.
Der Lieferant verpflichtet sich, Mängelanzeigen innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und die Maßnahmen in Form eines 8-D Reports bekannt zu geben.

7. Qualität

7.1.
Das Qualitätsmanagementsystem muss mindestens den Anforderungen von DIN EN ISO 9001:2000 entsprechen. Der Lieferant wird die Zertifizierung auf Verlangen des Bestellers nachweisen.

7.2.
Der Lieferant hat die in der Bundesrepublik gültigen Gesetze, Verordnungen und Auflagen der Behörden zu erfüllen und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Lieferungen bzw. Leistungen müssen insbesondere den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Sicherheitsvorschriften und den vereinbarten Technischen Daten, den Anforderungen einschlägiger Umweltschutzgesetzen und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sofern Herstellungsort und/oder Vertriebsgebiet außerhalb der Bundesrepublik gelegen sind, sind auch die dortigen Rechtsordnungen, insbesondere deren Umweltvorschriften, zu beachten.

7.3.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Auf jeden Fall ist eine Neubemusterung nach dem jeweils vereinbarten Verfahren erforderlich.

7.4.
Die Erstbemusterung ist gemäß PPAP (QS 9000) durchzuführen. Die Daten sind ebenfalls in der IMDS-Datenbank (Leitfaden ist auf Anforderung erhältlich) einzupflegen. Lieferungen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe bzw. aufgrund einer Baumusterfreigabe erfolgen. Eine Baumusterfreigabe entbindet nicht von der Bemusterung nach PPAP.

7.5.
Als Steuerungsmittel für Lieferanten-Produktionsprozesse soll der Lieferant SPC (Statistische Prozesskontrolle) einsetzen.

7.6.
Der Besteller ist berechtigt, das Qualitätsmanagement und die Prozesse des Lieferanten im Rahmen von Audits zu untersuchen.

7.7.
Im Übrigen gilt die zwischen den Vertragspartnern geschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung.

8. Mangelhaftung

8.1.
Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern.

8.2.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Besteller ist in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.3.
Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.

8.4.
Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz vorzunehmen.

8.5.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren und/oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.6.
Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Reklamationskosten des Kunden die nachweislich auf ein mangelhaftes Produkt des Lieferanten zurückzuführen sind, oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese zu tragen. Die Kosten können ggf. ein Vielfaches des Warenwertes ergeben.

8.7.
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), ein.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Vertragspartner erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte. Eine Verpflichtung des Bestellers (nachgeschalteter Anwender) bzgl. der gelieferten Ware seinerseits eine (Vor-)Registrierung vorzunehmen, besteht nicht.

9. Produkthaftung

9.1.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während Vertragslaufzeit einschließlich Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat dem Besteller auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.

10. Schutzrechte Dritter

10.1.
Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch den Besteller dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter wird der Besteller dem Lieferanten mitteilen. Der Besteller wird von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Der Besteller ermächtigt insoweit den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen.

10.2.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen den Besteller erheben. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.

10.3.
Ist die Verwertung der Lieferung durch den Besteller durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

11. Beistellung und Werkzeuge

11.1.
Vom Besteller beigestellte Materialien, gleich welcher Art, bleiben das Eigentum des Bestellers. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und für den Verwahrungszeitraumes des Gegenstandes beim Lieferanten.

11.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Materialien sorgfältig zu prüfen und zu lagern. Abweichungen (bspw. Menge, Qualität etc.) werden unverzüglich an den Besteller gemeldet. Für Verlust oder Beschädigung aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Lieferant.

11.3.
An Werkzeugen behält sich der Besteller das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.

12. Geheimhaltung

12.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.

12.2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Bei Vertragsende sind sie unverzüglich dem Besteller zurückzugeben. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.3.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

13. Konfliktmineralien

13.1.
Die Vertragspartner sind sich einig, die Beschaffung und Nutzung von Rohstoffen (Konfliktmineralien im Sinne des Dodd-Frank-Acts) zu vermeiden, welche rechtswidrig oder durch ethisch verwerfliche Maßnahmen erlangt wurden. Der Lieferant ist insoweit verpflichtet, gebührend Sorgfalt auf Maßnahmen zu verwenden, um Herkunft oder Bezugsquelle der Konfliktmineralien zu bestimmen.

14. Ersatzteilbelieferung

14.1.
Nach Beendigung der laufenden Modellproduktion des betreffenden Fahrzeugs verkauft der Verkäufer an den Besteller die Waren, die der Besteller benötigt, um den Bedarf an Kundenservice und Ersatzteilen für den Käufer und seine Kunden für die vergangenen Modelljahre zu den Preisen zu decken, die dann in der letzten Bestellung für die laufende Modellproduktion angegeben sind, zuzüglich aller tatsächlichen Nettokostendifferenzen für die erforderliche Einzelverpackung für die ersten fünf (5) Jahre der vergangenen Modellpflege. Für die folgenden zehn (10) Jahre vergangener Modelldienstleistung oder für den längeren Zeitraum, in dem der Kunde des Bestellers Ersatzteile benötigt, gelten die in der letzten Bestellung für die laufende Modellherstellung angegebenen Preise zuzüglich aller tatsächlichen Nettokostendifferenzen für erforderliche Einzelverpackungen zuzüglich aller tatsächlichen Nettokostendifferenzen für die Herstellungskosten, wie sie zwischen Besteller und Verkäufer vereinbart wurden.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

15.2.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Anschluss UN-Kaufrechts.

15.3.
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die vom Besteller genannte Verwendungsstelle bzw. Versandanschrift. Im Übrigen ist Erfüllungsort Gelnhausen.

15.4.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Besteller zuständige Gericht Gelnhausen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

15.5.
Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, zu ersetzen.


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